http://blog.fefe.de/?ts=b96658fa Ich hatte das Vergnügen, in der Verhandlung zu sitzen: vier Stunden Diskussion über Auslegungsprobleme. Und wohl nochmal so lange, bis die 5 Richter zu einer Entscheidung gekommen sind, welche dann aber erst am späten Nachmittag bzw. Abend erfolgte. Der BND hatte die erste Abhörmaßnahmen getroffen und die Ergebnisse an das BKA und Amt für Verfassungsschutz weiter geleitet. Die haben das ganze dann weiter intensiviert. Leider konnte ich den technischen Ausführungen nicht genau folgen, denn man hat in der mündlichen Verhandlung natürlich nicht noch einmal alles von vorne aufgerollt, sondern bezog sich zum Großteil auf Schriftsätze, die im Vorfeld gewechselt worden sind. Rechtsgrundlage war das G 10 Gesetz http://www.berlin.de/datenschutz/recht/de/rv/allg/g10.htm Zum Fall: http://bundesverwaltungsgericht.de/enid/69414ef36b5e9913137f3d942586bf29,0/Aktuelles/Terminuebersicht_52.html D. ? RA Becher und Dieckmann, Bonn - ./. 1. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes, 2. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern Der Bundesnachrichtendienst beantragte beim Bundesministerium des Innern am 14. September 2001 gemäß § 15 Abs. 6 S. 2 G 10 die Anordnung einer Beschränkung des Telefongeheimnisses zum Gefahrenbereich "Internationaler Terrorismus". Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach den Terroranschlägen in den USA am 11. September 2001 zuverlässige nachrichtendienstliche Hinweise auf Verwicklungen von islamistischen Fundamentalisten vorlägen, die sich in Deutschland aufhielten. Es sei nicht auszuschließen, dass sog. Schläfer aus dem Umkreis von Osama Bin Laden noch weitere terroristische Anschläge von Deutschland aus planten und durchführten. Aus einem der überwachten Anschlüsse und durch die sog. Routineaufklärung erfassten Telekommunikation stammte der erste ernstzunehmende Hinweis auf die Verantwortung Osama Bin Ladens für die Terroranschläge in New York und Washington. Am 25. September 2001 beantragte der Bundesnachrichtendienst im Wege eines Eilantrages die Ergänzung der Beschränkungsanordnung zum Gefahrenbereich "Internationaler Terrorismus". Zur Begründung wurde u.a. angeführt, es gebe zuverlässige nachrichtendienstliche Hinweise zu Verwicklungen von islamischen Fundamentalisten, die sich in Deutschland aufhielten; des weiteren gebe es Hinweise, dass die Nutzung von bestimmten Anschlüssen im engen Kontakt zur Osama-Bin-Laden-Gruppe stünden. Der Kläger wurde am 23. April 2002 vorläufig festgenommen. Am darauffolgenden Tag wurde ein Haftbefehl wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung erlassen. Aufgrund Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 2005 ist der Kläger zusammen mit zwei weiteren Angeklagten zu 8 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der BGH hat die dagegen gerichtete Revision mit Beschluss vom 16. Januar 2007 verworfen. Der Kläger wird der islamistischen Vereinigung al-Tawhid zugerechnet. Nach Angaben des Klägerbevollmächtigten steht der Kläger auf den Listen von Terrorverdächtigen des UN-Sicherheitsrates und der EU. Der Bundesnachrichtendienst hat dem Kläger mit Bescheid vom 23.November 2006 gemäß § 12 Abs. 1 und Abs. 2 G 10 mitgeteilt, in der Zeit vom 18. Oktober bis 05. November 2001 im Rahmen der Durchführung Strategischer Beschränkungen auf Grundlage der Beschränkungsanordnung des Bundesministeriums des Innern vom 14. Sepember 2001 gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 2 G 10 zur rechtzeitigen Erkennung und Begegnung der Gefahr für die Begehung internationaler terroristischer Anschläge mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland insgesamt fünf Telekommunikationen erfasst zu haben, die von Telekommunikationsanschlüssen ausgingen, die auf den Kläger angemeldet waren. Der genehmigte Anordnungszeitraum sei der 14. September bis 14. Dezember 2001 gewesen. Der Mitteilung war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach der Kläger beim Bundesverwaltungsgericht Klage erheben könne. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die auf Grundlage der Beschränkungsanordnung der Beklagten vom 14. September 2001 vom Bundesnachrichtendienst gegen den Kläger durchgeführte Überwachung der Telekommunikation vom 18. Oktober bis 05. November 2001 dem Grunde nach sowie bzgl. des Vollzuges rechtswidrig gewesen sei.