§ 100a Abs 4 (Seite 10/53).
Aufzeichnungen aus dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung sind unverzüglich zu löschen. Der Bundesrat behauptet dazu:
Die bundesweit eingesetzte TKÜ-Technik lässt derzeit keine Löschung einzelner Aufzeichnungspassagen zu. Die Umsetzung der Vorschrift würde eine Neukonzeption der kompletten Archivierungsmechanismen - sowohl Software als auch Hardware - in sämtlichen TKÜ-Anlagen erforderlich machen.
Hinsichtlich der Löschung von kernbereichsrelevanten Daten im Zusammen-hang mit der "Internetüberwachung" wird ferner darauf hingewiesen, dass in-nerhalb einer Internetsitzung, die eine Dauer von bis zu 24 Stunden aufweisen kann, mehrere Dienste (VoIP, E-Mail, Chat und "normales Surfen") aufgerufen werden können. Wird hier z.B. der Dienst VoIP (Internettelefonie) verwendet, kann ein einzelnes Gespräch aus dem kompletten Datenstrom nicht explizit gelöscht werden. Um Gespräche mit kernbereichsrelevanten Informationen zu löschen, müsste die komplette Internetsitzung mit allen darin enthaltenen Daten (VoIP, E-Mail, Chat und "normales Surfen") gelöscht werden, wodurch gegebenenfalls auch ermittlungsrelevante Informationen verloren gingen.
Das ist eine technisch unzutreffende Schutzbehauptung. Selbstverständlich kann man aus einem Paket-Dump Verbindungen rausfiltern. Nicht nur das, man muß nicht mal das Tool dafür schreiben, denn sowohl tethereal als auch tcpdump können das von Hause aus, und beide sind kostenlos und sogar Open Source.
§ 100b Abs 6 (Seite 16/53).
Der Bundestagsentwurf sieht vor, daß in der jährlichen Statistik zwischen Festnetz-, Mobiltelefon- und Internet-Abhöraktionen unterschieden werden soll. Der Bundesrat behauptet dazu:
So eignen sich ISDN-Anschlüsse zur Festnetztelefonie und als Internetzugang. Gleiches gilt für Mobilfunkgeräte, welche im Mobilfunknetz, als GPRS/UMTS-Gerät und im W-LAN genutzt werden können. Eine klare Differenzierung, wie in § 100b Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe b StPO-E vorgesehen, ist daher nicht möglich.
Das ist eine technisch unzutreffende Schutzbehauptung. Man braucht verschiedes Abhörequipment zum Abhören des Internet-Traffics und des Voice-Traffics, daher ist das selbstverständlich unterscheidbar.
§ 101 Abs 4 (Seite 17/53).
Online-Durchsuchungen. Der Bundesrat behauptet dazu:
Die Online-Durchsuchung ist ein unverzichtbares Instrument der Kriminalitätsbekämpfung. Sie dient nicht nur zur Aufklärung von Sachverhalten, sondern auch zur Lokalisierung und Identifizierung von Tätern. Diese Auffassung wird auch durch die staatsanwaltschaftliche und polizeiliche Praxis bestätigt, die ein erhebliches Bedürfnis für die Durchführung sogenannter Online-Durchsuchungen sieht.
Ziel der Online-Durchsuchung kann es dabei unter anderem sein, den Standort eines Computers oder die Identität des Nutzers zu ermitteln. Gerade bei ersterem ist eine konventionelle Wohnraumdurchsuchung nicht möglich.
Haha, den Standort wollen sie per Online-Durchsuchung finden? Mal was von whois gehört?
Desweiteren schreiben sie, daß der Einsatz von Kameras und Mikrofonen mittels Trojaner nicht gedeckt seien, das sei vielmehr Wohnraumüberwachung nach § 101 c. Weil sie das trennen, halten sie das Absaugen von Daten für weniger invasiv als Wohnraumüberwachung und finden, daß nur die vergleichsweise niedrigen Voraussetzungen einer Telefonüberwachung gelten sollen. Das wird vor allem durch das Szenario "Tagebuch im PC" widerlegt, denn sein Tagebuch vertraut man im Gegensatz zu seiner Einkaufsliste nicht anderen Leuten über das Telefon an.
Der Bundesrat argumentiert auf der einen Seite, daß die Online-Durchsuchung langfristig läuft, und man das braucht, damit der Durchsuchte das nicht merkt, und man ihm das nicht so schnell sagen muß wie nach einer physischen Durchsuchung, auf der anderen Seite wollen sie neben einem Richtervorbehalt auch noch eine "Gefahr im Verzug" Regelung haben, bei der dann die Staatsanwaltschaft befugt wäre, eine Online-Durchsuchung zu genehmigen. Der Hintergrund ist, daß die Länderparlamente (die den Bundesrat stellen) gerne selber ihre Maßnahmen begründen wollen, und die Staatsanwaltschaft ist Teil der Exekutive, der Strafverfolgung, das kontrollieren die Länder selber -- im Gegensatz zu den Richtern.
Seite 21:
Die strenge Subsidiaritätsklausel könnte bewirken, dass zum Beleg der sonstigen Aussichtslosigkeit umfangreiche Ermittlungen geführt werden, die zu insgesamt größeren Grundrechtseingriffen führen können als eine schon im Vorfeld erfolgreiche Verkehrsdatenerhebung.
Das halte ich für FUD. Vielleicht fällt da noch jemandem was mit mehr Substanz zu ein.
Auch auf einen generellen Ausschluss der Erhebung von Standortdaten in Echtzeit bei mittels Telekommunikation begangenen Straftaten von im Einzelfall nicht erheblicher Bedeutung sollte zu Gunsten der Ermöglichung einer flexiblen Verhältnismäßigkeitsprüfung verzichtet werden.
Soso, erst mal alles erheben, und dann später nur die "verhältnismäßigen" Daten nutzen. Nee, klar. Ich glaube kein Wort. Siehe Maut-Brücken.
Seite 22:
"Zur Ermittlung von Zeugen dürfen Verkehrsdaten erhoben werden, die in einem räumlich und zeitlich hinreichend bestimmten Bereich angefallen sind, wenn
Kraß, jetzt muß man also nicht mal ein Verbrechen begangen haben, um in den Genuß staatlicher Positionsauswertung zu kommen, es reicht schon, wenn in der Nähe was war.
Seite 24:
Neue Berichtspflichten für den Bereich der Verkehrsdatenerhebung belasten die Praxis erheblich.
Ach nee. Die Verkehrsdatenerhebung selbst belastet die Praxis auch ganz erheblich. Das ist die Idee von Berichtspflichten, daß der Staat Rechenschaft ablegt. Wenn denen das so viel Sorgen macht, dann sollen sie halt keine Verkehrsdaten erheben.
Die zusätzliche Belastung für die ohnehin am Rande ihrer Belastbarkeit arbeitenden Staatsanwaltschaften durch eine detaillierte statistische Erhebung wäre entsprechend größer.
Ach, jetzt sind die Staatsanwaltschaften plötzlich am Rande ihrer Belastbarkeit? Wieso ist ihnen dann vorher zuzumuten, daß sie Online-Durchsuchungen lostreten sollen?
Eine gesetzliche Regelung einer Veröffentlichung im Internet ist nicht erforderlich.
Nee klar. Warum auch. Veröffentlichung von Daten im Internet, wo kämen wir da hin. E-Government?
Seite 26: sie argumentieren, daß Drive-By-Abhören von mir, weil ich mit jemandem telefoniere, den sie abhören, ja nur ein geringer Eingriff in meine Persönlichkeitsrechte sei, weil es nicht gezielt gegen mich gerichtet ist, und ich daher nicht benachrichtigt werden müsse.
Ich bin entsetzt, daß die sich überhaupt trauen, das so zu nieder zu schreiben. Wenn das nicht gezielt ist, ist das OK? Und oben haben sie gesagt, erst mal alles erheben, und dann später filtern? Hey, wieso hören wir nicht ab jetzt alle Bundestagsabgeordneten ab? Ist ja nicht gezielt, und wir können ja später auch die Daten löschen, die wir nicht hätten erheben sollen.
Seite 28:
Allerdings besteht nach wie vor in der Praxis, insbesondere in umfangreichen Ermittlungsverfahren, das Bedürfnis, Anträge auf Erlass eines Haftbefehls bei dem mit dem Verfahren auf Grund anderweitiger Anträge bereits befassten Gericht zu stellen, da dadurch das Verfahren beschleunigt und abweichende Entscheidungen vermieden werden.
So sucht man sich dann seinen Lieblingsrichter und macht alles bei dem. Nee, klar.
Seite 29: Solange weniger als einen Monat lang abgehört wird, ist das kein großer Eingriff, und daher soll die Staatsanwaltschaft statt eines Richters reichen. Geht's noch? Begründung: "Verfahrensökonomie". Klar, geht alles viel schneller, wenn da nur einer drauf guckt.
Lieber Bundesrat, das mit der Gewaltenteilung, das haben wir mit Absicht. Klar wäre das effizienter mit einem Diktator, aber wir gönnen uns trotzdem ein Parlament und einen Bundesrat.
Seite 30: Nicht nur die öffentliche Sicherheit, auch die öffentliche Ordnung soll als Vorwand ausreichen. Beispiele: öffentliche Verletzung des religiösen Gefühls von Personen (?!?), Identifizierung unbekannter Toter nach Naturkatastrophen.
Ich seh ja die Bayern schon mit ihrem Blasphemie-Paragraphen rumlaufen und Leute abhören... :-(
Außerdem wollen sie die Daten aus der Strafverfolgung für Prävention nutzen.
Und damit wären wir wieder bei der Mautdaten-Lüge. Das ging ja schnell. Ein paar Seiten vorher schreiben sie noch, sie wollen erst erheben und dann filtern, und schon hier geben sie zu, daß sie das alles weiter in die Prävention pumpen wollen.
Seite 35: *heul* *winsel* Wir wollen von Prepaid-Kunden die vollen Personalausweisdaten haben *zähneknirsch*
So kann es nach wie vor vorkommen, dass im Rahmen von Auskunftsverfahren "Micky Maus" und "Donald Duck" als Karteninhaber ausgewiesen werden.
Außerdem wollen sie gerne gesetzlich regeln, in welchem Dateiformat sie die Daten kriegen. Highlight:
Mangels konkreter verordnungsrechtlicher Vorgaben können die Diensteanbieter derzeit die ersuchten Verkehrsdaten in unterschiedlicher Form und unterschiedlichen Formaten, z.B. als Listenausdrucke, Excel-Tabellen auf Disketten, Tabellen im txt-Format, zur Verfügung stellen. Der Aufwand für die Aufbereitung und Auswertung der in der Regel erheblichen Datenmengen in ungeordneter Form und in nicht kompatiblen Datenformaten stellt die Sachbearbeiter vor nahezu unlösbare Aufgaben. So waren z.B. in einem Ermittlungsverfahren zur Aufklärung von Tötungsdelikten mehrere Millionen Daten zu verarbeiten und auszuwerten. Eine Überarbeitung der TKÜV ist daher erforderlich.
Seite 40: Speicherzeitraum 12 statt 6 Monate.
Eine längere Speicherungsdauer ist jedoch nach Einschätzung sowohl der polizeilichen als auch der staatsanwaltschaftlichen Praxis unabdingbar, um dem Anliegen einer effektiven Strafverfolgung hinreichend Rechnung zu tragen. Von den genannten Behörden ist zu Recht darauf hingewiesen worden, dass in der Vergangenheit immer wieder Fallkonstellationen aus dem Bereich der schweren Kriminalität aufgetreten sind, in denen auch nach Ablauf von sechs Monaten ein Bedarf zur Erhebung von Verkehrsdaten bestand.
Kurz: die Strafverfolgungsbehörden sind zu ineffizient, und wollen lieber auf Kosten der ISP die Daten länger vorgehalten haben, als daß sie mal vor der eigenen Tür kehren.
Seite 41: IP->Person Auflösung auch für "geistiges Eigentum"
sicherzustellen, dass ein Diensteanbieter Auskunft über den Inhaber einer dynamischen IP-Adresse auch zur zivilrechtlichen Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erteilen und dabei die gemäß § 113a Abs. 4 TKG-E gespeicherten Daten zur Erfüllung des Auskunftsersuchens intern verarbeiten darf;
Da fällt mir schon gar nichts mehr zu ein.